Informationen über Anerkennung und Antragstellung
Wer in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten möchte, braucht eine staatliche Erlaubnis. Diese kann über eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses erlangt werden.
Dabei gilt die Unterscheidung zwischen einem Abschluss in der EU, beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), und einem Drittstaat. Die Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen tierärztlichen Studiums erfolgt meist über ein automatisches Anerkennungsverfahren (Stichtagsregelungen nach RL 2005/36/EG) ohne Gleichwertigkeitsprüfung. Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die ihren Abschluss außerhalb des EWR erlangt haben (Drittstaat), erfolgt immer eine Gleichwertigkeitsprüfung des Abschlusses.
Hierbei wird der ausländische Abschluss inhaltlich mit dem „Staatsexamen Tiermedizin“ in Deutschland verglichen. Mit dem erfolgreichen Bestehen des Staatsexamens bekommt man in Deutschland die Approbation erteilt, eine staatliche Zulassung, den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes selbstständig und eigenverantwortlich ausüben zu dürfen. Damit ist man dazu befähigt, die Berufsbezeichnung „Tierärztin/Tierarzt“ zu führen.
Während des Anerkennungsverfahrens kann der tierärztliche Beruf mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis ausgeübt werden, hier wird zunächst die Abgeschlossenheit des Tiermedizinstudiums festgestellt.
Approbation versus Berufserlaubnis - Was ist der Unterschied?
Vorübergehende Berufserlaubnis
Es besteht die Möglichkeit, für zwei Jahre (in der Regel auf bis zu vier Jahre verlängerbar) mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis als Tierärztin oder Tierarzt tätig zu sein. Eine solche Erlaubnis muss bei der zuständigen Stelle beziehungsweise Behörde (abhängig je nach Bundesland, siehe Tabelle unten) beantragt werden. Die einzureichenden Unterlagen (zum Beispiel die Abschlusszeugnisse, der tabellarische Lebenslauf) sind gesetzlich vorgegeben, je nach Bundesland muss gegebenenfalls eine Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers (zum Beispiel der Arbeitsvertrag) vorliegen.
Eine vorübergehende Berufserlaubnis ist grundsätzlich:
- stets widerrufbar,
- nicht gültig für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel amtstierärztliche Aufgaben, Schlachttier- und Fleischuntersuchung),
- nur für eine unselbstständige Tätigkeit erteilt (zum Beispiel als Assistent in einer Tierarztpraxis, im Angestelltenverhältnis in einem Institut),
- auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis beschränkt,
- auf maximal 2 Jahre befristet (nur unter bestimmten Umständen verlängerbar, unter anderem wenn der Approbationsprozess zeitnah abgeschlossen wird).
Nach Ablauf der Erlaubnis ist eine weitere Ausübung des tierärztlichen Berufs nur nach Erteilung der Approbation möglich.
Approbation
Die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland die staatliche Erlaubnis, den entsprechenden Beruf selbständig und eigenverantwortlich ausüben zu dürfen. Die Approbation ist eine uneingeschränkte Erlaubnis mit der Befugnis, die jeweilige Berufsbezeichnung „Tierärztin/Tierarzt“ zu führen. Sie ist Voraussetzung für die langfristige tierärztliche Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik und für die Niederlassung (Selbstständigkeit) in einer eigenen Praxis. Außerdem ist sie im Gegensatz zur Berufserlaubnis für alle Berufszweige und hoheitlichen Tätigkeiten der Veterinärmedizin gültig.
Die Approbation ist, wie auch die Berufserlaubnis, bei der jeweils zuständigen Stelle des Bundeslandes zu beantragen, in dem der Beruf ausgeübt werden soll oder gegebenenfalls dort, wo der Hauptwohnsitz liegt. Hierzu ist die Einreichung von Unterlagen (zum Beispiel die Abschlusszeugnisse, der tabellarische Lebenslauf) analog zur Berufserlaubnis nötig, um eine Gleichwertigkeitsprüfung zu ermöglichen.
Es gibt zahlreiche Beratungsstellen in ganz Deutschland. Lassen Sie sich vor Ort zum Thema Anerkennung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin beraten. Mit dem Antrag auf Anerkennung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums stellen Sie einen Antrag auf die Erlangung der deutschen Approbation. Zusätzlich können Sie zeitgleich einen Antrag auf eine vorübergehende Berufserlaubnis stellen, um parallel zum Anerkennungsverfahren bereits für befristete Zeit als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten zu dürfen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Voraussetzungen für die Antragstellung
Die Antragstellung zur Approbation ist nur möglich, wenn ein Studium (eventuell zuzüglich praktischer Phasen, je nach Vorgaben des jeweiligen Ausbildungslandes) der Tiermedizin absolviert und erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Approbation kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die/der Antragstellende:
- sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Tierarztberufes ergibt,
- nicht wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen berufsunfähig ist,
- die tierärztliche Prüfung nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, davon sechs Monate praktische Ausbildung, bestanden hat.
Mit dem Antrag auf Anerkennung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in Drittländern erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung des Ausbildungsstandes, basierend auf den Ausbildungsinhalten des Veterinärmedizinstudiums (Tiermedizinstudiums) in Deutschland. Um als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten zu dürfen, müssen die Antragstellenden einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen. Sind die Lehrinhalte sehr unterschiedlich, folgt ein Bescheid über die Fächer, in denen ausreichende Kenntnisse in Form einer Kenntnisprüfung nachzuweisen sind.
Über den Umfang der Kenntnisprüfungen wird für jeden Einzelfall von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden. Abhängig vom Herkunftsland und Ausbildungsumfang müssen bis zu 15 Kenntnisprüfungen abgelegt werden. Vor allem rechtsrelevante Fächer wie Lebensmittelhygiene und die europäische Arzneimittelverordnungs-Lehre spielen hier eine große Rolle, da die gesetzlichen Bestimmungen von Drittländern im Vergleich zur EU weit auseinandergehen.